
Jörg Klunker
Veräußerung einer unvermieteten Ferienwohnung als nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs liegt eine nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung vor, wenn eine Ferienwohnung, die zur Vermietung bestimmt ist, veräußert wird.
Dies gilt entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung unabhängig davon, ob die Wohnung im Zeitpunkt der Veräußerung vermietet ist. Zwar stellt die Veräußerung eines unvermieteten Grundstücks regelmäßig keine Veräußerung eines Unternehmens(-teils) dar. Dies ist aber bei Ferienwohnungen anders. Hier reicht es aus, dass diese vom Veräußerer zur Vermietung bestimmt war und der Erwerber diese Vermietungsabsicht fortführt.
Vorsteuerabzug aus Baukosten eines gemischt genutzten Gebäudes nur bei rechtzeitiger Zuordnung zum Unternehmensvermögen
Ein Unternehmer begann 2007 mit dem Bau eines Gebäudes, das 2009 fertig gestellt wurde. Einige Räume wurden danach umsatzsteuerpflichtig vermietet, andere für eigene Wohnzwecke genutzt. Im November 2010 gab er die Umsatzsteuererklärung 2007 ab und machte darin die Vorsteuern für die 2007 angefallenen Baukosten insoweit geltend, als sie auf die umsatzsteuerpflichtig vermieteten Räumlichkeiten entfielen.
Der Bundesfinanzhof entschied, dass der Vorsteuerabzug für 2007 nicht zu gewähren ist, weil eine Zuordnung des umsatzsteuerpflichtig vermieteten Gebäudeteils zum Unternehmensvermögen nicht rechtzeitig dem Finanzamt gegenüber erklärt worden war.
Hinweis: Die Erklärung über die Zuordnung ist spätestens bis zum 31. Mai des auf den Leistungsbezug folgenden Jahres dem Finanzamt gegenüber abzugeben.
Objektbezogenheit der Bescheinigung für die Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen
Wird in einem im Sanierungsgebiet gelegenen Gebäude durch Ausbau des Dachbodens zu Wohnraum eine vorher nicht vorhandene Eigentumswohnung errichtet, kann dafür die „Sanierungs-AfA“ nur in Anspruch genommen werden, wenn die zuständige Gemeindebehörde die Erfüllung der Voraussetzungen objektbezogen bescheinigt. Daher reicht es nicht, wenn bescheinigt wird, dass das gesamte Gebäude in einem durch Sanierungssatzung förmlich festgelegten Sanierungsgebiet belegen ist.
Denn die Gewährung der Begünstigung ist nicht für das Gebäude als Ganzes, sondern objektbezogen für die Eigentumswohnung als selbstständiges Wirtschaftsgut, das eigenen Regeln für die erhöhten Absetzungen unterliegt, zu beurteilen.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Gewinnrealisierung bei Bauingenieurleistungen
Ein Ingenieurbüro für Bautechnik in Form einer Kommanditgesellschaft (KG) ermittelte den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach dem Einkommensteuergesetz. In ihrer Bilanz auf den 31. Dezember 2000 aktivierte sie unfertige Leistungen in Höhe von 8,5 Mio. DM und passivierte erhaltene Anzahlungen in Höhe von rd. 11 Mio. DM als Verbindlichkeiten, da sie davon ausging, dass insoweit eine Gewinnrealisierung noch nicht eingetreten sei. Nach einer Außenprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass ein wesentlicher Teil der Leistungen, die die KG in ihrer Bilanz als unfertige Leistungen ausgewiesen hatte, bereits wirtschaftlich erfüllt und der Gewinn auch insoweit realisiert sei. Für mögliche Belastungen durch Restarbeiten und Planungsfehler setzte es eine Rückstellung in Höhe der Differenz zwischen den Honorarforderungen und den erhaltenen Anzahlungen an und erhöhte den Gesamthandsgewinn der KG auf rd. 4 Mio. DM.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Gewinnrealisierung bei Planungsleistungen eines Ingenieurs nicht erst mit der Abnahme oder Stellung der Honorarschlussrechnung eintritt, sondern bereits dann, wenn der Anspruch auf Abschlagszahlung nach § 8 Abs. 2 HOAI entstanden ist. Abschlagszahlungen nach § 8 Abs. 2 HOAI sind nicht wie Anzahlungen auf schwebende Geschäfte zu bilanzieren.
Die Erhöhung des Gesamthandsgewinns der KG für das Streitjahr 2000 war rechtmäßig, da der festgestellte Gewinn zum Abschlussstichtag bereits in voller Höhe realisiert worden war. Bei Lieferungen und anderen Leistungen wird Gewinn realisiert, wenn der Leistungsverpflichtete die von ihm geschuldeten Erfüllungshandlungen wirtschaftlich erfüllt hat und ihm die Forderung auf die Zahlung so gut wie sicher ist. Eine Dienst- oder Werkleistung ist wirtschaftlich erfüllt, wenn sie - abgesehen von unwesentlichen Nebenleistungen - erbracht worden ist. Nach HOAI in der im Streitjahr geltenden Fassung hatte der Werkunternehmer in angemessenen zeitlichen Abständen einen Anspruch auf Abschlagszahlungen für bereits nachgewiesene Leistungen.