Die A-KG übertrug einige, aber nicht alle wesentlichen Wirtschaftsgüter ihres Betriebs ohne Aufdeckung der stillen Reserven auf eine beteiligungsidentische Schwester-KG. Ein Kommanditist der Schwester-KG, der auch weiterhin Kommanditist der A-KG war, veräußerte im zeitlichen Zusammenhang mit der Übertragung seinen Anteil an der Schwester-KG mit Gewinn. Hierfür wurde die Steuervergünstigung wegen außerordentlicher Einkünfte beantragt.
Der Bundesfinanzhof lehnte dies ab, weil die Vorgänge auf einem einheitlichen Plan beruhten und fast zeitgleich stattgefunden hatten. Die Steuervergünstigung hätte nur gewährt werden können, wenn alle in der Person des Veräußerers in beiden Gesellschaften vorhandenen stillen Reserven aufgedeckt worden wären.