Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft sind gewerbliche Einkünfte, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens 1 % an der Gesellschaft beteiligt war. In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte ein Vater seine Anteile an einer GmbH zu einem Kaufpreis von 1 € auf sein Kind übertragen. Die vom Kaufpreis abzuziehenden Anschaffungskosten führten zu einem Verlust, den der Vater steuerlich geltend machte. Weil die GmbH-Anteile tatsächlich aber mehr als 1 € wert waren, entschied das Gericht, dass der erklärte Veräußerungsverlust steuerlich nicht geltend gemacht werden konnte, weil die Anteilsübertragung nicht entgeltlich und deshalb keine Veräußerung war.