Die zum Verkauf bestimmten Grundstücke eines gewerblichen Grundstückshändlers sind in seiner Bilanz als Umlaufvermögen zu aktivieren. Daneben kann er die Grundstücke, die nicht zum Verkauf vorgesehen sind, im Privatvermögen haben. Die Erträge werden dann den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zugerechnet und ein Veräußerungsgewinn außerhalb der Spekulationsfrist von 10 Jahren unterliegt nicht der Einkommensteuer. Weist er aber in seiner Bilanz auch Grundstücke aus, die seinem Privatvermögen zugeordnet werden könnten, gehören auch diese zum Betriebsvermögen seines gewerblichen Grundstückshandels. Erträge aus der Vermietung und Veräußerung dieser Grundstücke sind dann Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)