Voraussetzungen für gewerblichen Grundstückshandel

01. Juli 2014

Der Erwerb eines Grundstücks und die geplante Veräußerung von mehr als drei Einzelobjekten rechtfertigen alleine nicht die Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels. Die für das Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels maßgebliche sog. „Drei-Objekt-Grenze“ stellt für sich alleine noch keine zwingende Voraussetzung dar. Sie gilt nur als Indiz für eine nachhaltige, also gewerbliche Tätigkeit. Erweist sich ein solch geplantes Vorhaben von Anfang an als nicht realisierbar, muss eine Gewerblichkeit verneint werden. Die Verluste können also nicht als negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb berücksichtigt werden. Liegt nämlich ein gewerblicher Grundstückshandel vor, sind sowohl positive wie auch negative Einkünfte anzusetzen. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)