Zurechnung von Einnahmen aus Kapitalvermögen

01. Juli 2014

Für die Bestimmung der Person, die Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern hat, ist darauf abzustellen, wem die Einnahmen zuzurechnen sind. Es ist die Person, der im Zeitpunkt des Entstehens der Erträge aufgrund rechtlicher oder wirtschaftlicher Dispositionsbefugnis auch die Ansprüche auf Rückzahlung des Kapitals zustehen. Grundsätzlich gilt für Konten auf eigenen Namen die Vermutung, dass dem Inhaber der Forderung auch die daraus erzielten Zinseinnahmen zuzurechnen sind. Eine wirtschaftliche Dispositionsbefugnis kann nur aus eindeutigen Vereinbarungen abgeleitet werden. Sie ergibt sich weder aus einer Verfügungsbefugnis über die Einnahmen kraft vorliegender Vollmacht noch aus dem Umstand, dass Kapitalerträge vollmachtlos vereinnahmt werden. Auch die lediglich vorhandene Überzeugung Anspruchsberechtigter zu sein, führt zu keiner anderen Beurteilung. Fazit: Eine vom Zivilrecht abweichende Zurechnung kommt nur in Betracht, wenn ein anderer als der zivilrechtliche Darlehensgläubiger wirtschaftlicher Inhaber der Forderung ist. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)