Selbstständige beim Bezug von Arbeitslosengeld II nicht gesetzlich krankenversichert

01. Juli 2014

Ein Selbstständiger, dessen privates Krankenversicherungsverhältnis wegen Beitragsrückständen beendet worden war und der sich seitdem nicht mehr krankenversichert hatte, erhielt Arbeitslosengeld II und verlangte von der gesetzlichen Krankenversicherung, sie möge ihn als gesetzlich versichert behandeln. Sowohl die Krankenversicherung, als auch das Sozialgericht und das Landessozialgericht verneinten einen solchen Anspruch. Der Antragsteller müsse sich vielmehr in der privaten Krankenversicherung versichern.

Daran änderte es auch nichts, dass der Selbstständige vortrug, es sei ihm unmöglich, sich privat zu versichern: Aufgrund seines Vermögensverfalls sei er nicht in der Lage, die Prämien für die private Krankenversicherung zu bezahlen. Die privaten Krankenversicherungsunternehmen weigerten sich wegen seiner Beitragsrückstände, ihn im Basistarif zu versichern. Die Neuaufnahme in die private Krankenversicherung werde davon abhängig gemacht, dass alle rückständigen Beiträge entrichtet und ein Jahresbeitrag im Voraus bezahlt werde. Teilweise seien Ablehnungen auch auf seine Vorerkrankungen gestützt worden.

Der Antragsteller sei darauf zu verweisen, eine private Krankenversicherung zumindest im Basistarif abzuschließen. Denn hierzu sei er gesetzlich verpflichtet und berechtigt. Für die privaten Versicherungsunternehmen bestehe insofern ein Abschlusszwang. Die Versicherung im Basistarif dürfe nicht wegen Vorerkrankungen abgelehnt werden. Ebenso wenig dürfen private Versicherungsunternehmen den Vertragsschluss wegen einer Insolvenz verweigern. Erst recht sei es unzulässig, wenn der Vertrag von der Zahlung ausstehender Prämien abhängig gemacht werde, zumal insofern auch eine Stundung in Betracht komme. Private Krankenversicherungsunternehmen seien nicht berechtigt, einen Jahresbeitrag im Voraus zu verlangen. Vielmehr darf nur der Basistarif erhoben werden.

Der Antragsteller habe außerdem einen Anspruch darauf, dass ihm der Träger der Grundsicherung einen Beitragszuschuss gewährt. Möglicherweise umfasse dieser Beitragszuschuss den vollen in der privaten Krankenversicherung zu leistenden Beitrag, jedenfalls könne der Antragsteller die Differenz zwischen dem Zuschuss und den tatsächlichen Prämien aus der Regelleistung aufbringen, die er im Zusammenhang mit dem Arbeitslosengeld II erhalte.