Zulässigkeit einer Firma mit Ortsangabe

01. Juli 2014

Die Aufnahme einer Ortsangabe in den Namen einer Firma stellt in der Regel nicht allein deshalb einen Verstoß gegen das Irreführungsverbot dar, weil die Firma keine führende oder besondere Stellung in dem Ort nachgewiesen hat. Eine Irreführung könnte jedoch vorliegen, wenn zusätzliche Angaben in dem Firmennamen die Berühmung einer solchen besonderen Stellung nahelegen.

Nach diesen Grundsätzen hat das Oberlandesgericht München die Firma „Münchner Hausverwaltung GmbH“ mit Sitz in einer Münchner Nachbargemeinde als eintragungsfähig beurteilt.