Radfahrer dürfen im Winter auf Bestreuung eines für den Fahrradverkehr freigegebenen Gehwegs vertrauen

01. Juli 2014

Ist eine Gemeinde verpflichtet, den Gehweg winterdienstlich zu behandeln, darf ein Radfahrer darauf vertrauen, dass gestreut wurde, wenn der Gehweg für den Fahrradverkehr freigegeben wurde.

Eine Gemeinde wurde zum Schadensersatz gegenüber einem Radfahrer verurteilt, der auf einem solchen vereisten und nicht abgestreuten Gehweg gestürzt war.

Nach Ansicht des Landgerichts Düsseldorf dürfen sich Radfahrer gleichermaßen auf die Erfüllung der Räum- und Streupflicht verlassen, auch wenn sie darauf begründet war, dass der Weg ein Gehweg ist. Entscheidend sei, dass die sicherungspflichtige Stadt eine grundsätzliche Pflicht zur Räumung dieses Bereichs auf Grund der Nutzung als Gehweg trifft. Deshalb dürften die Radfahrer bei gemeinsamer zulässiger Nutzung erwarten, dass der Weg als Gehweg für die Nutzung durch Fußgänger bestreut wird.