Maklerprovision von 12 % ist Wucher

01. Juli 2014

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main steht dem Makler bei der Vermittlung eines Kaufvertrags über ein Grundstück üblicherweise eine Provision zwischen drei und fünf Prozent zu. Verlangt der Makler im Vertrag 12 % Provision, verstößt er gegen die guten Sitten, weil er sich eine Gegenleistung versprechen lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zum Wert der von ihm geschuldeten Leistung steht.

In Anlehnung an diese Entscheidung hat das Amtsgericht Frankfurt am Main einen Makler zur Rückzahlung der Provision wegen Sittenwidrigkeit und damit Nichtigkeit des Maklervertrages verurteilt. In dem zu Grunde liegenden Fall war zwar nur eine Erfolgsprovision von 7 %, gleichzeitig aber ein Mindestbetrag von 10.000 € vereinbart worden. Bei dem vermittelten Kaufangebot über 80.000 € entsprach dies einer Provisionshöhe von 12,5 %.