Sieht ein vom Arbeitgeber vorformulierter Arbeitsvertrag eine monatlich zu zahlende Leistungszulage vor, auf die der Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch hat und aus deren Zahlung er für die Zukunft keinerlei Rechte herleiten kann, so ist ein solcher "Vorbehalt freiwilliger Zahlung" unwirksam. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Es ging um einen Altenpfleger, der ein monatliches Grundgehalt von 1.050 € brutto verdiente. Im Laufe der Zeit sagte ihm sein Arbeitgeber mittels mehrerer, im Wesentlichen gleich lautender Ergänzungen des ursprünglichen Arbeitsvertrags monatliche Leistungszulagen zu, die als freiwillige Zahlungen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bezeichnet wurden. Nach einigen Jahren stellte der Arbeitgeber die Zahlung der Leistungszulagen ohne Begründung ein. Der Arbeitnehmer vertrat die Auffassung, er habe Anspruch auf die Zahlung der Zulagen. Der Arbeitgeber verwies darauf, dass deren Zahlung freiwillig geschehe und keine Ansprüche des Arbeitnehmers begründen.
Das Bundesarbeitsgericht gab dem Arbeitnehmer Recht. Sehe ein vom Arbeitgeber vorformulierter Arbeitsvertrag eine monatlich zu zahlende Leistungszulage unter Ausschluss jeden Rechtsanspruchs vor, so benachteilige dies den Arbeitnehmer unangemessen. Eine solche Klausel sei unwirksam. In einem als Dauerschuldverhältnis ausgestalteten Arbeitsverhältnis dürfe der Arbeitnehmer grundsätzlich auf die Beständigkeit der monatlich zugesagten Zahlung einer Vergütung, die nicht an besondere Voraussetzungen geknüpft ist, vertrauen. Er erbringe im Hinblick hierauf seine Arbeitsleistung und stelle auch sein Leben darauf ein. Dies gelte nicht nur für eine Grundvergütung, sondern auch für zusätzliche regelmäßige Zahlungen, die von den Parteien als Teil der Arbeitsvergütung und damit als unmittelbare Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer zu erbringende Arbeitsleistung vereinbart werden. Ein vertraglich vereinbarter Ausschluss jeden Rechtsanspruchs bei laufendem Arbeitsentgelt verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Dass der Arbeitnehmer Formulierungen über die Freiwilligkeit der Zahlungen akzeptiert habe, stehe dem nicht entgegen.