Ein Arbeitnehmer, der neben seiner Hauptwohnung am weiter entfernt liegenden Arbeitsort eine zusätzliche Wohnung unterhält, führt einen doppelten Haushalt und kann bestimmte Kosten hierfür steuerlich als Werbungskosten berücksichtigen.
Der Angestellte eines Bundestagsabgeordneten hatte seinen Hauptwohnsitz in Berlin und arbeitete auch hier. Da er auch in Bonn arbeiten musste, mietete er sich dort eine Zweitwohnung und machte 12.200 DM als Kosten der doppelten Haushaltsführung steuerlich geltend. Das Finanzamt erkannte dies nicht an, weil der Angestellte auch am Ort seines Hauptwohnsitzes Berlin beschäftigt war. Hiergegen klagte der Angestellte. Der Bundesfinanzhof gab ihm Recht und entschied, dass die Kosten der doppelten Haushaltsführung auch dann abzugsfähig sind, wenn ein Teil der Arbeit am Hauptwohnsitz erledigt wird.